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Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine liechtensteinische AHV-Rente in der Schweiz den gleichen Pfändungsschutz geniesst wie die schweizerische AHV-Rente (siehe Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Betreibungsamt hatte die liechtensteinische AHV-Rente von A. im Betrag von 41.15 CHF pro Monat gepfändet, wogegen A. sich zur Wehr setzte. Schliesslich gelangte A. (ohne anwaltliche Vertretung) ans Bundesgericht und verlangte u.a. die Feststellung der absoluten Unpfändbarkeit der liechtensteinischen AHV-Rente. Das Bundesgericht erwog u.a., dass Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die absolut unpfändbaren Leistungen präzise benenne und ausländische Renten im Wortlaut nicht vorkommen. Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung werde dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. In der Folge prüfte das Bundesgericht, inwiefern das EFTA-Übereinkommen und die VO 883/2004 relevant seien. Es kam jedoch zum Schluss, dass sich die Unpfändbarkeit der liechtensteinischen AHV-Rente schon aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ergebe. Da die liechtensteinische AHV-Rente nicht im Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführt wird, untersuchte das Bundesgericht, ob eine Lücke oder qualifiziertes Schweigen vorliege. Aufgrund der Materialien könne jedoch nicht auf qualifiziertes Schweigen geschlossen werden. Das Bundesgericht befand ferner, dass die Systeme der Altersvorsorge in der Schweiz und in Liechtenstein ähnlich aufgebaut seien und dass die liechtensteinische AHV-Rente von A. «gleichartig» zur schweizerischen AHV-Rente sei. Schliesslich folgerte das Bundesgericht: «Zusammenfassend stehen der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sowie das Gebot der verfassungskonformen Auslegung einer massgeblich auf den Wortlaut gestützten Interpretation entgegen, wonach die Quote unpfändbaren Einkommens davon abhängen soll, ob die Altersrente der ersten Säule aus Erwerbstätigkeit in Liechtenstein oder aus nationaler Erwerbstätigkeit herrührt. Entsprechend ist […] Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG über deren strikten Wortlaut hinaus grundsätzlich auch auf die liechtensteinische AHV-Rente auszudehnen.» Ein Vorbehalt wurde lediglich angebracht für den Fall, dass die liechtensteinische AHV-Rente mit der in der Schweiz bezogenen AHV-Teilrente und gegebenenfalls weiteren unpfändbaren ausländischen Altersgrundrenten den Betrag der schweizerischen maximalen AHV-Rente übersteigen würde. Die Beschwerde wurde demnach gutgeheissen.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG

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(BGer., 27.5.2017 {5A_630/2016}, swissblawg, 1.9.2017, www.swissblawg.ch)

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