Das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit erhalten die Kantone und die Wirtschaft genügend Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Die Gesetzesrevision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sowie die Totalrevision der Quellensteuerverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) erfordern umfangreiche Umsetzungsarbeiten bei den Kantonen, den Arbeitgebern und dem von Swissdec laufend weiterentwickelten einheitlichen Lohnmeldeverfahren. Das hat die Vernehmlassung zur Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung gezeigt, die Ende 2017 durchgeführt wurde. Damit die Akteure genügend Zeit dafür haben, treten die Neuerungen bei der Quellensteuer auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Darüber hinaus sind eine Reihe formaler Anpassungen in weiteren Verordnungen notwendig, die ebenfalls auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten werden.
Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120 000 Franken weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen. Eine NOV beantragen können neu auch sogenannt «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben. Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, in dem erstmals die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU überprüft wurde.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 11.4.2018, www.estv.admin.ch)