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Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur revidierten Mehrwertsteuerverordnung eröffnet. Mit dieser Revision wird die Verordnung an das vom Parlament im September verabschiedete teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz angepasst. Das revidierte MWST-Gesetz samt Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

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Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloss der Umsatz im Inland massgebend ist. Unter anderem ist vorgesehen, dass Unternehmen, die im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, sich nicht als steuerpflichtige Personen anmelden müssen.

Die Verordnung stellt weiter klar, dass Versandhandelsunternehmen, die wegen ihres grossen Volumens an grenzüberschreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen neu in der Schweiz steuerpflichtig werden, die Mehrwertsteuer auf allen ihren Lieferungen erheben müssen. Sofern dabei eine Einfuhrsteuer anfällt, können sie diese nach den üblichen Regeln als Vorsteuer abziehen.

Die neu zum reduzierten Satz steuerbaren elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher werden in der Verordnung definiert, um sie insbesondere von weiterhin zum Normalsatz steuerbaren anderen elektronischen Dienstleistungen, wie dem kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank, abzugrenzen.

Was als Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen gilt, wird in der Verordnung ausführlich umschrieben. Beim Erwerb solcher Gegenstände können keine fiktiven Vorsteuern mehr abgezogen werden. Dafür ist beim Weiterverkauf die Margenbesteuerung anwendbar.

Daneben enthält die Verordnung auch Präzisierungen zur Abrechnung mit Saldo- und Pauschalsteuersätzen.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 21.12.16, www.estv.admin.ch)

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