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Nichtbeaufsichtigte ausländische Eigenhändler können zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen wie Schweizer Eigenhändler Mitglied einer Schweizer Börse werden. Der Bundesrat hat die Börsenverordnung entsprechend angepasst. Die revidierte Börsenverordnung ist auf den 1. August 2011 in Kraft getreten. Eigenhändler, das heisst Effektenhändler, die gewerbsmässig ausschliesslich auf eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln, werden in der EU von den Aufsichtsbehörden nicht mehr überwacht. Dennoch werden sie als Mitglied an den europäischen Börsen zugelassen. Mitglied der schweizerischen Börsen können sie indessen nach geltender Rechtslage infolge der fehlenden Aufsicht nicht mehr werden. Diese Situation stellt für die Schweizer Börsen ­einen Wettbewerbsnachteil dar, der die Kon­kurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beeinträchtigt. Um diesen Mangel zu beheben, wird die Börsenverordnung dahingehend angepasst, dass ausländische Eigenhändler als Mitglied einer Schweizer Börse zugelassen werden, auch wenn sie keiner ausländischen Aufsicht unterstehen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie gleichwertige Anforderungen erfüllen wie Schweizer Eigenhändler, die Mitglied einer Schweizer Börse werden wollen.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 29.06.11, www.efd.admin.ch)

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