Nebenkosten sind nicht Teil des steuerbaren Bruttoertrags. Sie können zur Ermittlung des Liegenschaftsertrags vom vereinbarten Mietzins abgezogen werden, sofern und soweit sie die effektiven Aufwendungen des Vermieters nicht übersteigen. Sind die Nebenkosten im Mietzins eingeschlossen, ist ein Abzug mangels fehlender Berechnungsgrundlage nicht möglich. Die Nebenkosten, welche nicht von den Mietern separat als Nebenkosten übernommen wurden, können vom gesamten Liegenschaftsertrag (inkl. der im Mietzins enthaltenen Nebenkosten) abgezogen werden, soweit sie Unterhaltskosten darstellen. Wählt die steuerpflichtige Person statt der effektiven (nachgewiesenen) Unterhaltskosten die Möglichkeit der Pauschalierung, sind ihr im Rahmen der effektiven Unterhaltskosten keine zusätzlichen Abzüge mehr zu gewähren.
§ 21 Abs. 1 lit. a und § 30 Abs. 2 StG ZH; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG
(Verwaltungsgericht ZH, 26.10.15 {SB.2015.91}, ZStP 2016, S. 153)