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Investitionen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen können von den Einkünften abgezogen werden, selbst wenn sie wertvermehrend sind. Weil diese Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden, beschränkt sich der Abzug auf Massnahmen an bestehenden Gebäuden, da Ausgaben für den Gebäudeunterhalt bei einem im Bau befindlichen Gebäude nicht möglich sind. Wird rund 21 Monate nach dem Bezug eines Neubaus eine Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach erstellt, können bei diesem Zeitrahmen Investitio­nen nicht mehr als Herstellungskosten in Bezug auf das fertig erstellte Gebäude qualifiziert werden, sondern bilden (abzugsfähige) Energiesparmassnahmen.

§ 30 Abs. 2 und § 33 lit. d StG ZH; Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG

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(VerwGer. ZH, 17.11.10 {SB.2010.40/SB.2010.41}, ZStP 2011, S. 39)

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