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Aufgrund des Wechsels von der Praenumerando- auf die hier anwendbare Postnumerando-Besteuerung hat sich der rechtliche Begriff der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit weiterentwickelt. Im System der Praenumerando-Besteuerung konnte der Steuerpflichtige be­antragen, dass er provisorisch aufgrund einer Zwischenveranlagung besteuert werde. Damit war der Moment bestimmt, in welchem das ­Geschäftsvermögen auf das Privatvermögen übertragen wurde. Aus einer systematischen Sichtweise zeigt der Begriff der «Geschäftsaufgabe» Analogien zum Begriff des am 1. Januar 2011 eingeführten Art. 37b DBG bezüglich der Liquidationsgewinne. Nach dieser Bestimmung wird die Geschäftsaufgabe grundsätzlich von der ­definitiven und vollständigen Liquidation der Aktiven und Passiven der Unternehmung begleitet. Somit geschieht die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bereits im Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige aufhört, die für einen solchen Betrieb charakteristischen Leistungen zu erbringen, welche zur Realisierung eines Einkommens führen. Sie geschieht mit der letzten Liquidationshandlung dieser ­Tätigkeit. Daraus folgt, dass die mit der Liquidation verbundenen Kosten a priori abzugsfähig sind im Sinne von Art. 27 ff. DBG, sofern sie geschäftsmässig gerechtfertigt sind.

Art. 27 ff. DBG

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(BGer., 27.04.12 {2C_376/2011}, StR 2012, S. 511)

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