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Art. 213 Abs. 1 Buchst. a DBG präzisiert nicht, was unter «Kind» verstanden wird. Jedoch sprechen sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung für das Vorliegen eines Kindesverhältnisses zwischen dem unterstützungs­bedürftigen Kind und dem Steuerpflichtigen aus. Die besagte Bestimmung kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Art. 213 Abs. 1 Buchst. b hilft, die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, welcher, entweder wegen einer rechtlichen Verpflichtung oder aus einer moralischen Pflicht, eine nahestehende Person unterhält. Das Recht auf den Abzug setzt demnach keine rechtliche Unterhaltspflicht gegenüber der unterstützungsbedürftigen Person ­voraus.

Art. 213 Abs. 1 DBG

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(VerwGer. GE, 1.02.11 {A/879/2008-JCC ATA/64/2011}, StR 2011, S. 674)

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