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Seit jeher können die im handelsrechtlichen Abschluss verbuchten Fremdkapitalzinsen als Aufwand zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinns abgezogen werden (vorbehaltlich eines allfälligen verdeckten Eigenkapitals). Der seit 1. Januar 2020 mögliche zusätzliche Abzug auf Eigenfinanzierung erweitert den Abzug für Finanzierungskosten, indem in gewissen Fällen zusätzlich auch kalkulatorische Zinsanteile auf einem Teil des Eigenkapitals abgezogen werden können.

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