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Die SStK hat eine Praxis entwickelt, nach welcher der Steuerpflichtige während einer unselbständigen Periode mit Mitgliedschaft in einer Pensionskasse höchstens den in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 erwähnten Beitrag und während einer selbständigen Periode ohne Mitgliedschaft in einer Pensionskasse bis zu 20% seines Erwerbseinkommens unter Anwendung von Bst. b derselben Bestimmung einbezahlen kann. Im Laufe eines Jahres kann er jedoch nicht mehr als den in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV3 bestimmten Höchstbetrag einzahlen. Das Datum der Einzahlung in die gebundene Vorsorge muss im Falle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden, weil die betroffenen Personen aus dem Geltungsbereich von Art. 82 BVG austreten. Wenn sie jedoch selbständig oder unselbständig bleiben, dürfen sie ihre Einzahlungen in die gebundene Vorsorge im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Das Einzahlungsdatum im Laufe des Kalender- oder Steuerjahres verliert daher an Bedeutung.

Art. 7 Abs. 1 BVV3; Art. 82 BVG

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(Verw Ger. GE, 16.02.10 {A/2972/2007-ICC ATA/106/ 2010}, StR 2010, S. 954)

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