Wer alleine eine übergrosse Liegenschaft bewohnt, kann bei der direkten Bundessteuer nur unter sehr restriktiven Bedingungen einen Abzug beim Eigenmietwert beanspruchen. Laut Bundesgericht soll dies nur in eigentlichen Härtefällen vor allem im Alter möglich sein. Beschwert hatte sich ein Mann aus dem Kanton Thurgau, der von seinem Vater 2006 ein Fünfeinhalb-Zimmer-Einfamilienhaus übernommen hatte, das er nun alleine bewohnt. Er machte bei der direkten Bundessteuer einen Abzug vom Eigenmietwert geltend, weil er die Liegenschaft nicht voll ausnutze. Der Abzug wurde ihm verwehrt. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht bestätigt hat. Laut den Richtern in Lausanne darf der sogenannte Unternutzungsabzug nur in eigentlichen Härtefällen vor allem im Alter gewährt werden. Sowieso ausgeschlossen sei der Abzug bei Zweit- oder Ferienwohnungen. Eine Unternutzung liege im Modellfall etwa dann vor, wenn die Kinder ausgezogen seien oder ein Ehegatte gestorben ist. Das Problem von überdimensioniertem Wohnraum im Alter stelle sich vor allem bei voll eigenfinanzierten Häusern, wenn bei gleichem oder tieferem Einkommen der Eigenmietwert marktbedingt steige. Hier könne es zu einem Härtefall kommen, falls ein solcher Eigentümer gezwungen sein könnte, ohne Gewährung des Unternutzungsabzuges sein Haus oder seine Wohnung verkaufen zu müssen. Der Abzug setze weiter voraus, dass einzelne Räume tatsächlich und dauernd nicht benutzt würden. Dabei sei davon auszugehen, dass gut situierte Personen in der Regel höhere Erwartungen an den Wohnkomfort hätten und deshalb mehr Räume beanspruchen würden als Leute mit schmalem Geldbeutel. Schliesslich müsse der Abzug dann verwehrt werden, wenn jemand von Anfang an eine zu grosse Liegenschaft kaufe. Das gelte für Neuerwerber selbst dann, wenn sich etwa ein Kinderwunsch nicht verwirkliche. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei der Abzug im konkreten Fall zu Recht verwehrt worden. Für die kantonalen Steuern kennen nur wenige Kantone eine entsprechende Abzugsmöglichkeit, darunter etwa Zürich.
Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG
(BGer., 7.07.09 {2C_87/2009}, Jusletter 21.09.09)