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Zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a berechtigt sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung Arbeitnehmer und ­Selbständigerwerbende. Diesen beiden Kategorien von steuerpflichtigen Personen liegt das gemeinsame Erfordernis der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugrunde. Bei definitiver Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, und zwar selbst dann, wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist. IV-Renten stellen nicht Erwerbsersatzeinkommen dar. Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung von IV-Leistungen stellt grundsätzlich nicht die fehlende Erwerbstätigkeit dar, sondern eine bestimmte körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit.

§ 31 lit. e StG ZH; Art. 82 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3

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(BGer., 24.01.11 {2C_679/2010}, StR 2011, S. 351)

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