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Weil die alten kantonalen Gesetze keine absolute Verjährungsfrist enthielten, gilt es die von der Rechtsprechung bezüglich DBG entwickelten Regeln anzuwenden, um zu vermeiden, dass unter altem Recht entstandene Steuerforderungen nicht verjährt sind, während andere, dem harmonisierten Recht unterliegend, bereits verjährt sind. Das StHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, wobei den Kantonen eine Frist von maximal acht Jahren gewährt wurde, um ihre Gesetzgebungen anzupassen. Der massgebende Zeitpunkt ist deshalb nicht die Einführung des StHG, sondern derjenige der angepassten kantonalen Gesetze. Die angepassten Genfer Gesetze sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das Genfer Steuerverfahrensgesetz jedoch, das die Frage der Verjährung in seinem ehemaligen Art. 23 regelte, ist erst am 1. Januar 2002 eingeführt worden, ein Jahr nach Ablauf der vom StHG vorgegebenen Anpassungsfrist. Die Genfer Gesetzgebung wurde nicht innert der gesetzlichen Frist harmonisiert. Deshalb ist aufgrund von Art. 72 Abs. 2 StHG der Art. 47 Abs. 1 StHG anwendbar, der eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht. Die Verjährungsfrist wird deshalb erst 2016 erreicht.

Art. 47 Abs. 1 und Art. 72 StHG; Art. 120 Abs. 4 und Art. 121 Abs. 3 DBG

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(BGer., 15.01.15 {2C_653/2014}, StR 2015, S. 442)

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