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Den nutzungs- und altersbedingten Wertverlusten (sog. «impairment») von Anlagevermögen wird durch Abschreibungen, den anderweitigen Wertverlusten durch Wertberichtigungen Rechnung getragen. Beteiligungen unterliegen handelsrechtlich lediglich der Wertberichtigung. Das Handelsrecht als Bundesrecht bestimmt unter Berücksich­tigung der verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Bewertung im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist etwa, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Begriff des Anschaffungs- oder Herstellungskostenwerts ausgegangen ist oder ob sie eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat. Die eigentliche Bewertung, die aufgrund dieser Grundsätze vorzunehmen ist, gehört zu den Tatfragen. Vorliegend erweist sich weder die reine Substanzwertmethode noch die herkömmliche Praktikermethode als geeignet, um den atypischen Umständen gerecht zu werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der kurzen Halte­dauer der abspaltungsweise entstandenen Tochtergesellschaft in erster Linie auf die testierten Abschlüsse abstellt.

Art. 57, Art. 58, Art. 67 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 4b DBG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StHG; Art. 7 – 34, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 2 BV

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(BGer., 18.09.13 {2C_309/2013}, StR 2014, S. 222)

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