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Die Qualifikation dessen, ob es sich bei einer vorgenommenen Wertkorrektur um eine (definitive) Abschreibung oder eine (provisorische) Wertberichtigung handelt, hat spätestens in der Steuerperiode zu erfolgen, in welcher die Qualifikation rechtliche Auswirkungen auf die Steuerfaktoren, den Steuersatz oder die Steuerbeträge entfaltet. Zuvor ist die Veranlagungsbehörde nicht gehalten, von der steuerpflichtigen Person in der Handelsbilanz vorgenommene Wertkorrekturen steuerrechtlich abschliessend zu qualifizieren.

Art. 63 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

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(BGer., 29.09.16 {2C_1082/2014}, ASA 85, S. 379)

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