Issue
Category
Lead

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Abschaffung der Stempelabgaben evaluiert und eine Studie veröffentlicht, worin die einzelnen Kategorien der Stempelabgaben aufgrund ihrer Wirkungen auf die Standort­attraktivität und die Effizienz beurteilt wurden. Diesbezüglich schneidet die Emissionsabgabe schlechter ab als die Umsatzabgabe und sollte daher zuerst abgeschafft werden, falls dazu der politische Wille besteht. Die Versicherungsabgabe wird in der Studie diffe­renziert beurteilt: Die ersatzlose Abschaffung wird nur insoweit schlüssig, als sie Versicherungen der Unternehmen belastet.

Content
Text

Die Studie zeigt auf, wie und innert welchem Zeitraum die Stempelabgaben abgeschafft ­werden könnten. Sie geht dabei auch auf die Gegenfinanzierung der damit verbundenen Mindereinnahmen ein. Die Studie setzt eine Massnahme der Finanzmarktstrategie des Bundesrates um und nimmt verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Thema auf.

Die Studie zeigt zwei Varianten, wie die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Die erste Variante sieht vor, die Abgaben gestaffelt bis ins Jahr 2018 abzuschaffen. Gegenfinanziert werden könnte die Abschaffung ab 2017 mit der Unterstellung aller Kommissionen für Finanzdienstleistungen unter die Mehrwert­steuer (MWST), was steuersystematisch konsequent wäre, sowie mit der Weiterführung der MWST-Erhöhung, die temporär zugunsten der IV beschlossen wurde und deren Zweckbindung zugunsten der IV dann ausläuft. Zudem brauchte es zusätzliche Massnahmen bei den Ausgaben, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können.

In der zweiten Variante würden die einzelnen Stempelabgaben bis 2015 abgeschafft. Diese vergleichsweise rasche Abschaffung setzt einen politischen Entscheid zum Umbau des Steuersystems des Bundes voraus. Zur Gegenfinanzierung würden sich unter dem Aspekt der ­Effizienz Massnahmen wie die Erhöhung der CO2-Steuer auf Treibstoffen oder eine Erhöhung der MWST anbieten. Ansonsten kämen auch die Einführung von Bundes-Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern sowie die Erhöhung der direkten Bundessteuer für natürliche Personen in Frage. Eine ausgabenseitige Gegenfinanzierung erübrigt sich in diesem Fall.

Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 1.07.11, www.estv.admin.ch)

Tags
Date