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Ab dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien nur noch bei börsenkotierten Gesellschaften oder als Bucheffekten erlaubt. Private Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen diese bis spätestens am 30. April 2021 als Buch­effekten ausgestalten oder in Namenaktien umwandeln. Verletzt eine Gesellschaft ihre Pflichten betreffend Führung des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen, können ihre Organe neu auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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