Issue
Category
Content
Text

Wird eine reglementarische Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente abgelöst, kann die Vorsorgeeinrichtung (VE) eine Übergangsbestimmung erlassen, die das bei Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeits­unfähigkeit geltende Rücktrittsalter der Frauen (62 Jahre) beibehält. Zu prüfen ist vor Bundesgericht die Frage, in welchem Alter (mit 62 oder 64 Jahren) eine Vorsorgeeinrichtung (VE) bei einer 1948 geborenen Frau, die seit 2000 eine reglementarische Invalidenrente bezieht, diese reglementarische Invalidenrente durch eine ­reglementarische Altersrente ablösen kann. Der Rechtsstreit betrifft einzig die weitergehende (reglementarische) berufliche Vorsorge und nicht die BVG-Mindestleistungen. Auch geht es einzig um das massgebende Alter und nicht darum, dass eine reglementarische Invalidenrente in eine tiefere reglementarische Alters­rente überführt wird (zulässig gemäss Art. 49 Abs. 1, 2. Satz BVG und BGE 130 V 369). Gemäss Bundesgericht kann eine VE in den Übergangsbestimmungen des Reglements die Beibehaltung des im Zeitpunkt des Eintritts der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit geltenden Rücktrittsalters 62 vorsehen. Eine solche Reglementsbestimmung verletzt Bundesrecht nicht und respektiert die verfassungsmässigen Schranken der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots. Ausserdem ist die VE gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass eine VE das gesetzliche Rentenalter, also aktuell 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer, bei der Festlegung des Anspruchs auf eine reglementarische Altersrente nicht beachten muss (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376; vgl. ebenfalls Urteil 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 4.4). Auch Art. 62a BVV 2 kann nicht beigezogen werden, um die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente bis zum Alter 64 durchzusetzen, da diese Bestimmung nur auf die BVG-Mindestleistungen anwendbar ist und nicht auf die Leistungen der weiter­gehenden beruflichen Vorsorge, bei welchen die VE über eine grosse Autonomie verfügen.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 62a BVV 2

Text

(BGer., 12.03.12 {9C_460/2011}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128, 2.07.2012)

Date