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Title
Zinssätze direkte Bundessteuer im Kalenderjahr 2017
Level
3
Text

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat mit der Änderung vom 17. Oktober 2016 des Anhangs zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer den Vergütungszins für Vorauszahlungen um 0,25 Prozentpunkte gesenkt. Der Verzugs- und Rückerstattungszins bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Zinssätze für das Kalenderjahr 2017 lauten wie folgt:

  • Verzugs- und Rückerstattungszins 3 %
  • Vergütungszins für Vorauszahlungen 0 %
Title
Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2017
Level
3
Text

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat geprüft, ob die Renten der ersten Säule per 1. Januar 2017 angepasst werden sollen. Dabei ist er aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung nicht gerechtfertigt sei. Deshalb bleiben auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge unverändert. Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt deshalb für das Steuerjahr 2017 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule 6768 CHF
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 33 840 CHF

Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

Title
Rundschreiben Nr. 2-144-D-2016-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 17.10.16, Rundschreiben Nr. 2-144-D-2016-d, www.estv.admin.ch)

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