Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 19. August 2014 entschieden, für das Kalenderjahr 2015 die Zinssätze im Vergleich zum Vorjahr unverändert zu belassen. Die Zinssätze werden im Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer publiziert und lauten wie folgt:
- Verzugs- und Rückerstattungszins 3,0 %
- Vergütungszins für Vorauszahlungen 0,25 %
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von 84 240 auf 84 600 Franken erhöht. Damit gelten für den Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) folgende Höchstabzüge:
- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule 6768 Franken
- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 33 840 Franken
Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 20.10.14, Rundschreiben Nr. 2-122-D-2014-d, www.estv.admin.ch)